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Allgemeine Fertigungsbedingungen der Rudolf Bauer GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich


(1) Die Allgemeinen Fertigungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Rudolf Bauer GmbH, Flugstraße 16, 76532 Baden-Baden (nachfolgend „Bauer“ oder „wir“) für Aufträge von Auftraggebern gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber erkennt Bauer nicht an, es sei denn, Bauer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn Bauer in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen unserer Auftraggeber Leistungen nach diesen AGB vorbehaltlos ausführt.


(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“).


(3) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Fertigung von Werken in den Bereichen Bädertechnik, Edelstahltechnik und Apparatebau („Werke“) sowie - bei gesonderter Vereinbarung - deren Einbau („Auftrag“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.


(4) Schriftlich im Sinne dieser AGB schließt neben der Schrift- die Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) mit ein.


§ 2 Vertragsgegenstand, Angebot, Vertragsschluss


(1) Gegenstand der von Bauer angebotenen Leistung ist die Fertigung individueller Werke sowie deren Einbau bei gesonderter Vereinbarung. Näheres, insbesondere Art und Umfang der jeweiligen Fertigung, regelt der jeweilige Auftrag.


(2) Angebote von Bauer sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. In diesem Falle sind Angebote von Bauer lediglich Einladungen an den Auftraggeber, durch eine Bestellung der Leistung der Bauer seinerseits ein Angebot gemäß § 145 BGB auf Abschluss eines Vertrages zu den von Bauer genannten Konditionen zu unterbreiten.


(3) Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Bauer die Bestellung innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich (zB durch Übersendung einer Auftragsbestätigung) an den Auftraggeber erklärt werden.


(4) Der Auftrag umfasst die Berechtigung seitens Bauer, Unteraufträge zu erteilen.


§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers


(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung an der Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für Bauer kostenfrei zu erbringen.

(2) Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers schließen insbesondere die ordnungsgemäße, fachlich korrekte Ermittlung und Übermittlung der gewünschten Maße für die Erstellung der Werke sowie des vorhergesehenen Anwendungsbereichs ein.


(3) Soweit zusätzlich zur Erstellung des Werkes ein Einbau vereinbart wurde, so erstreckt sich die Mitwirkungsleistung des Auftraggebers auf alle Unterstützungshandlungen, die seitens des Auftraggebers notwendig sind, damit Bauer unverzüglich nach Ankunft mit dem Einbau beginnen und der Einbau ohne durch den Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bis zur Abnahme erfolgen kann.


(4) Bauer ist weder verpflichtet noch in der Lage, die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers daraufhin zu überprüfen, ob sie zu Mängeln der Leistung von Bauer führen können.


(5) Für die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers gelten §§ 642 bis 645 BGB.


§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ex works“, ausschließlich Porto, Verpackung, Versicherung und Transport; diese ausgenommenen Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Ein zusätzlich vereinbarter Einbau der Werke wird gesondert berechnet.


(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Bauer eingeschlossen. Sofern sie nicht bereits im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung erwähnt ist, kommt auf alle Preise die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sie wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.


(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Bauer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere gem. § 8 dieser AGB unberührt.


(5) Wird vor Ausführung des Auftrages ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Er ist zu vergüten.


§5 Sicherheit


(1) Bauer ist berechtigt, vom Auftraggeber mit Abschluss des Vertrages und vor Ausführungsbeginn eine Sicherheitsleistung zur Vertragserfüllung in Höhe von 10% der Auftragssumme zu verlangen. Dies gilt ebenfalls für die in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen.


(2) Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Vorauszahlung oder einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu leisten. Die Bürgschaftsurkunde wird bei der Abnahme zurückgegeben.


(3) § 650f BGB bleibt unberührt.

 

§ 6 Fertigstellung; Verzug


(1) Der Fertigstellungstermin wird individuell vereinbart bzw. von Bauer bei Annahme des Auftrags angegeben. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen kann sich dieser Termin jedoch entsprechend verlängern. Bauer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen.


(2) Die Einhaltung des Fertigstellungstermins durch Bauer setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungsleistungen nach § 3 voraus.


(3) Der Eintritt des Verzugs von Bauer bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.


(4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Bauer berechtigt, den Bauer insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.


(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Leistung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.


§ 7 Gefahrübergang, Abnahme


(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Werkes geht spätestens mit der Abnahme des Auftraggebers auf diesen über.


(2) Nach Erstellung des Werkes bzw. Fertigstellung des Einbaus des Werks wird Bauer den Auftraggeber informieren und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Als abgenommen gilt der ein Werk auch, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.


(3) Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.


(4) Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die Bauer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Abnahmebereitschaft an auf den Auftraggeber über.


(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber nicht unzumutbar sind.


§ 8 Gewährleistung


(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nacherfüllung leistet Bauer durch Neuherstellung oder Nachbesserung. Das diesbezügliche Wahlrecht liegt bei Bauer.


(2) Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber Bauer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen.


(3) Ort der Nacherfüllung ist am Geschäftssitz von Bauer.

 

(4) Berechtigte Mängelrügen berühren nicht die Durchführung des Vertrages im Übrigen. Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, sofern der Wert der gerügten Sachen (errechnet auf der entsprechenden Basis des Kaufpreises) bisher geleistete Zahlungen nicht übersteigt.


(5) Die Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verkürzen sich auf 1 Jahr, beginnend mit der Abnahme. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.


§ 9 Haftung


(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Bauer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.


(2) Bauer haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Bauer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.


(4) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Bauer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.


(5) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wegen der schuldhaften Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und wegen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


(6) Die unter § 8 Abs. 5 genannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Abs. 2 und 5 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.


§ 10 Geistiges Eigentum


Bauer behält sich sämtliche Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, an den erbrachten Leistungen und den Werken, soweit sie schutzfähig sind, vor.


§ 11 Kündigung; Kündigungsfolgen


(1) Der Vertrag ist für den Auftraggeber jederzeit gem. § 648 BGB kündbar.


(2) Kündigt der Auftraggeber nach § 648 BGB, steht Bauer trotz Kündigung das Honorar zu. Bauer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was an Aufwendungen erspart wurde oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft hätte erwerben können (§ 648 S. 2 BGB).

 

(3) Die ersparten Aufwendungen werden pauschal auf 40% der nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütung für die noch nicht erbrachten Teilleistungen festgelegt. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass Bauer einen höheren prozentualen Anteil an Aufwendungen erspart hat. Bauer steht der Nachweis geringerer ersparter Aufwendungen frei. Ein anderweitiger Erwerb mindert vorgenannte Pauschale.


(4) Das Recht der Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.


(5) Im Falle einer Kündigung sind beide Vertragsparteien auf Verlangen des anderen Vertragspartners hin verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsbeendigung gemeinsam den zum Beendigungszeitpunkt erreichten Leistungsstand von Bauer festzustellen und zu dokumentieren.


(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ist zusätzlich ein Einbau vereinbart, so bedarf die Kündigung der Form des § 126 BGB.


§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort


(1) Sofern der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB ist, ist der Geschäftssitz von Bauer Gerichtsstand; Bauer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch gegenüber Auftraggeber mit Sitz im Ausland, unabhängig von deren Eigenschaft als Kaufmann i. S. d. HGB.


(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Bauer Erfüllungsort.


Stand: September 2021